Das neue Recht stellt einen Kompromiss dar zwischen den Forderungen der Europäischen Kommission auf der einen und den Interessen des Schornsteinfegerhandwerks auf der anderen Seite. Die Kommission hatte insbesondere beanstandet, dass die selbstständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt war. Die Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks wurden bisher ausschließlich ohne Wettbewerb hoheitlich tätig und hatten dem gegenüber bisher keine Chance, sich auf einen Wettbewerb einzustellen, da ihnen die Ausübung von Nebentätigkeiten grundsätzlich verboten war.
Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vorgeschriebenen Messungen und Überprüfungen durchführen zu lassen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, wird in einer Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt.
Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten beim Bezirksschornsteinfegermeister. Nur dieser konnte die Schornsteinfegerarbeiten durchführen. Dabei waren die Eigentümer gesetzlich verpflichtet, die Durchführung der Arbeiten zu dulden. Durch das neue Schonsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind nun ihrerseits die Eigentümer angehalten, die erforderlichen Arbeiten (gemäszlig; KÜO, 1. BImSchV, VVB) eigenverantwortlich fristgerecht zu veranlassen (Handlungspflicht).
Mit der Gesetzesänderung wurde die Verantwortung für die Durchführung der Kaminkehrerarbeiten auf den Eigentümer von Grundstücken, Räumen und Feuerungsanlagen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG).
Bei jeder Feuerstättenschau erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 17 SchfHwG). Bei Änderung an Feuerungsanlagen sowie bei Stilllegungen wird der Bescheid entsprechend angepasst.
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